Medieninformationen 2020
[043/2020 - 25.06.2020]
Genehmigungsfähigkeit der „Deponie im Forst“ wird weiter geprüft
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat nach einem Erörterungstermin beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen ihren ablehnenden Bescheid gegenüber der Ton- und Kieswerke Kodersdorf GmbH (TKK) zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I aufgehoben und wird das Planfeststellungsverfahren ergebnisoffen fortführen. Der Standort der Deponie soll in der Gemeinde Horka im Landkreis Görlitz liegen.
Die LDS hatte den aus dem Jahr 2014 stammenden Antrag der TKK im Oktober 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die Straßenanbindung der Deponie nicht gesichert sei. Bei der für den Abfalltransport vorgesehenen „Tatrastraße“ sei durch die Vorhabenträgerin nicht nachgewiesen worden, dass es sich um eine öffentlich benutzbare Straße handle. Die für eine Genehmigung der Deponie erforderliche Zustimmung der privaten Straßeneigentümer sei nicht erbracht worden. Ein weiterer Ablehnungsgrund war, dass es der TKK nicht gelungen sei, den Bedarf für eine Deponie der Klasse I am geplanten Standort nachzuweisen.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts muss die LDS jedoch selbst entscheiden, ob es sich bei der „Tatrastraße“ um eine öffentlich benutzbare Straße handelt oder nicht. Die LDS wird diese Bewertung unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) nun nachholen. Auch die Prüfung des Deponiebedarfs am geplanten Standort wird weitergeführt.
Hintergrund:
Eine Deponie der Klasse I ist eine Deponie, auf der nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, wie z. B. Bodenaushub, Bauabfälle, künstliche Mineralfasern und Asbest abgelagert werden können. Die Grenzwerte für die abzulagernden Stoffe sind in der Deponieverordnung (DepV), Anhang 3 Nr. 2 geregelt.
Die LDS hatte den aus dem Jahr 2014 stammenden Antrag der TKK im Oktober 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die Straßenanbindung der Deponie nicht gesichert sei. Bei der für den Abfalltransport vorgesehenen „Tatrastraße“ sei durch die Vorhabenträgerin nicht nachgewiesen worden, dass es sich um eine öffentlich benutzbare Straße handle. Die für eine Genehmigung der Deponie erforderliche Zustimmung der privaten Straßeneigentümer sei nicht erbracht worden. Ein weiterer Ablehnungsgrund war, dass es der TKK nicht gelungen sei, den Bedarf für eine Deponie der Klasse I am geplanten Standort nachzuweisen.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts muss die LDS jedoch selbst entscheiden, ob es sich bei der „Tatrastraße“ um eine öffentlich benutzbare Straße handelt oder nicht. Die LDS wird diese Bewertung unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) nun nachholen. Auch die Prüfung des Deponiebedarfs am geplanten Standort wird weitergeführt.
Hintergrund:
Eine Deponie der Klasse I ist eine Deponie, auf der nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, wie z. B. Bodenaushub, Bauabfälle, künstliche Mineralfasern und Asbest abgelagert werden können. Die Grenzwerte für die abzulagernden Stoffe sind in der Deponieverordnung (DepV), Anhang 3 Nr. 2 geregelt.