Medieninformationen 2019
[085/2019 - 04.11.2019]
„Deponie im Forst“ nicht genehmigungsfähig
Landesdirektion Sachsen lehnt Antrag auf Planfeststellung ab
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat den Planfeststellungsantrag der Ton- und Kieswerke Kodersdorf GmbH (TKK) zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I mit Bescheid vom 23.10.2019 abgelehnt. Der Standort der „Deponie im Forst“ sollte in der Gemeinde Horka im Landkreis Görlitz liegen.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Straßenanbindung der Deponie nicht gesichert ist. Bei der für den Abfalltransport vorgesehenen „Tatrastraße“ konnte nicht nachgewiesen werden, dass es sich um eine öffentlich benutzbare Straße handelt. Die für eine Genehmigung der Deponie erforderliche Zustimmung der privaten Straßeneigentümer wurde nicht erbracht.
Ein weiterer Ablehnungsgrund ist, dass es der TKK nicht gelang, den Bedarf für eine Deponie der Klasse I am geplanten Standort nachzuweisen.
Hintergrund:
Eine Deponie der Klasse I ist eine Deponie, auf der nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, wie z. B. Bodenaushub, Bauabfälle, Künstliche Mineralfasern und Asbest, abgelagert werden können. Die Grenzwerte für die abzulagernden Stoffe sind in der Deponieverordnung (DepV), Anhang 3 Nr. 2 geregelt.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Straßenanbindung der Deponie nicht gesichert ist. Bei der für den Abfalltransport vorgesehenen „Tatrastraße“ konnte nicht nachgewiesen werden, dass es sich um eine öffentlich benutzbare Straße handelt. Die für eine Genehmigung der Deponie erforderliche Zustimmung der privaten Straßeneigentümer wurde nicht erbracht.
Ein weiterer Ablehnungsgrund ist, dass es der TKK nicht gelang, den Bedarf für eine Deponie der Klasse I am geplanten Standort nachzuweisen.
Hintergrund:
Eine Deponie der Klasse I ist eine Deponie, auf der nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, wie z. B. Bodenaushub, Bauabfälle, Künstliche Mineralfasern und Asbest, abgelagert werden können. Die Grenzwerte für die abzulagernden Stoffe sind in der Deponieverordnung (DepV), Anhang 3 Nr. 2 geregelt.