Medieninformationen 2019
[051/2019 - 23.07.2019]
Landesdirektion Sachsen weist Einsprüche zu Kommunalwahlen in Chemnitz zurück
Gegen das Ergebnis der Stadtratswahl und der Ortschaftsratswahlen der Stadt Chemnitz sind insgesamt drei Einsprüche bei der Landesdirektion Sachsen eingegangen. Die Einsprüche wurden geprüft und im Ergebnis zurückgewiesen.
Zwei Einsprüche wendeten sich gegen die Sitzverteilung in Bezug auf die Partei „Die PARTEI“. Diese hatte einen Sitz im Stadtrat errungen. Es wurde vorgetragen, dass die Berechnungsmethoden zur Sitzverteilung nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren verfassungswidrig seien. Das Verfahren würde kleinere Parteien bei der Sitzverteilung benachteiligen.
Die beiden Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das Sächsische Kommunalwahlgesetz schreibt die Berechnung der Sitzverteilung nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren vor. Die Landesdirektion Sachsen ist als Rechtsaufsichtsbehörde an Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt, abweichend von der gesetzlichen Regelung zu entscheiden. Zudem wurde die Verfassungsmäßigkeit des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens bereits vielfach gerichtlich – unter anderem vom Bundesverwaltungsgericht - bestätigt.
Ein weiterer Einspruch der Partei „Die parteifreien Wähler“ richtete sich pauschal gegen alle Kommunalwahlen in Sachsen und somit auch gegen die Stadtratswahl und Ortschaftsratswahlen in Chemnitz. Dieser Einspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen. Grund dafür ist, dass nur Wahlberechtigte, Wahlbewerber und Personen, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, zur Wahlanfechtung befugt sind. Eine Partei gehört nicht zu den Befugten.
Mit der Entscheidung über die Wahleinsprüche beginnt nun die einmonatige Wahlprüffrist für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen der Stadt Chemnitz. Innerhalb dieser Frist hat die Landesdirektion Sachsen die Gültigkeit der Wahl zu prüfen.
Zwei Einsprüche wendeten sich gegen die Sitzverteilung in Bezug auf die Partei „Die PARTEI“. Diese hatte einen Sitz im Stadtrat errungen. Es wurde vorgetragen, dass die Berechnungsmethoden zur Sitzverteilung nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren verfassungswidrig seien. Das Verfahren würde kleinere Parteien bei der Sitzverteilung benachteiligen.
Die beiden Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das Sächsische Kommunalwahlgesetz schreibt die Berechnung der Sitzverteilung nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren vor. Die Landesdirektion Sachsen ist als Rechtsaufsichtsbehörde an Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt, abweichend von der gesetzlichen Regelung zu entscheiden. Zudem wurde die Verfassungsmäßigkeit des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens bereits vielfach gerichtlich – unter anderem vom Bundesverwaltungsgericht - bestätigt.
Ein weiterer Einspruch der Partei „Die parteifreien Wähler“ richtete sich pauschal gegen alle Kommunalwahlen in Sachsen und somit auch gegen die Stadtratswahl und Ortschaftsratswahlen in Chemnitz. Dieser Einspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen. Grund dafür ist, dass nur Wahlberechtigte, Wahlbewerber und Personen, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, zur Wahlanfechtung befugt sind. Eine Partei gehört nicht zu den Befugten.
Mit der Entscheidung über die Wahleinsprüche beginnt nun die einmonatige Wahlprüffrist für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen der Stadt Chemnitz. Innerhalb dieser Frist hat die Landesdirektion Sachsen die Gültigkeit der Wahl zu prüfen.