Medieninformationen 2019
[41/2019 - 24.05.2019]
Kreistagswahl im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge kann durchgeführt werden
Die Landesdirektion Sachsen hat heute entschieden, dass die Wahl zum Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge durchgeführt werden kann, obwohl einem Teil der von der Gemeinde Bannewitz versandten Briefwahlunterlagen der Stimmzettel für die Kreistagswahl fehlt.
Nach Informationen der Gemeinde Bannewitz und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde ca. 100 der versandten Briefwahlunterlagen der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages nicht beigelegt. Nachdem Wahlberechtigte das Fehlen der Stimmzettel bei der Gemeinde beanstandet hatten, konnte nachweislich mindestens 75 Wahlberechtigten der Stimmzettel nachgereicht werden.
Der Mangel, dass rund 25 von insgesamt 8.800 Bannewitzer Wahlberechtigten über keinen Stimmzettel für die Kreistagswahl verfügen, ist nach Bewertung der Landesdirektion Sachen nicht so gravierend, dass dieser die Absage der Kreistagswahl rechtfertigt. Eine Wahlabsage wäre unverhältnismäßig. Zudem kann die Zahl der Betroffenen bis zum Wahltag noch weiter reduziert werden.
Die Kreistagswahl wird nach ihrem Abschluss von der Landesdirektion Sachsen als der zuständigen Wahlprüfungsbehörde genau unter die Lupe genommen. Nur wenn sich dabei der Mangel als ergebnisrelevant erweisen würde, müsste die Kreistagswahl für ungültig erklärt und wiederholt werden.
Nach Informationen der Gemeinde Bannewitz und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde ca. 100 der versandten Briefwahlunterlagen der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages nicht beigelegt. Nachdem Wahlberechtigte das Fehlen der Stimmzettel bei der Gemeinde beanstandet hatten, konnte nachweislich mindestens 75 Wahlberechtigten der Stimmzettel nachgereicht werden.
Der Mangel, dass rund 25 von insgesamt 8.800 Bannewitzer Wahlberechtigten über keinen Stimmzettel für die Kreistagswahl verfügen, ist nach Bewertung der Landesdirektion Sachen nicht so gravierend, dass dieser die Absage der Kreistagswahl rechtfertigt. Eine Wahlabsage wäre unverhältnismäßig. Zudem kann die Zahl der Betroffenen bis zum Wahltag noch weiter reduziert werden.
Die Kreistagswahl wird nach ihrem Abschluss von der Landesdirektion Sachsen als der zuständigen Wahlprüfungsbehörde genau unter die Lupe genommen. Nur wenn sich dabei der Mangel als ergebnisrelevant erweisen würde, müsste die Kreistagswahl für ungültig erklärt und wiederholt werden.