Medieninformationen 2019
[040/2019 - 23.05.2019]
Landesdirektion Sachsen schließt illegale Spielhalle in Görlitz
Am 22. Mai 2019 hat die Landesdirektion Sachsen in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion Görlitz die „Spielhalle I“ im „City-Casino“ am Demianiplatz 16/17 in Görlitz geschlossen und versiegelt.
Das „City-Casino“ am Demianiplatz wurde betrieben, obwohl für die dort ansässigen drei Spielhallen keine glücksspielrechtliche Erlaubnis vorlag. Diese konnte nicht erteilt werden, da der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum in der Nähe befindlichen Augustum-Annen-Gymnasium nicht eingehalten wurde. Dennoch war das Casino bis zum Tag der Versiegelung geöffnet. In den Räumlichkeiten befanden sich zuletzt insgesamt 12 Geldspielgeräte.
Nachdem die Inhaberin mehrfachen Aufforderungen der Landesdirektion Sachsen zur Schließung nicht gefolgt war und die „Spielhalle I“ illegal weiter betrieben hat, setzt die obere Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen nun die bereits erfolgte Untersagung konsequent um.
Hintergrund:
Der Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ist illegales Glücksspiel. Es handelt sich zudem um eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches.
Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn der Abstand zwischen einer Spielhalle und einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter unterschreitet. Im konkreten Fall betrug der Abstand der Spielhallen im „City-Casino“ zum Augustum-Annen-Gymnasium in der Annengasse 4 nur rund 120 Meter. In den ehemaligen Spielhallen II und III war der Spielbetrieb zum Zeitpunkt der Versiegelung bereits eingestellt worden.
Das „City-Casino“ am Demianiplatz wurde betrieben, obwohl für die dort ansässigen drei Spielhallen keine glücksspielrechtliche Erlaubnis vorlag. Diese konnte nicht erteilt werden, da der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum in der Nähe befindlichen Augustum-Annen-Gymnasium nicht eingehalten wurde. Dennoch war das Casino bis zum Tag der Versiegelung geöffnet. In den Räumlichkeiten befanden sich zuletzt insgesamt 12 Geldspielgeräte.
Nachdem die Inhaberin mehrfachen Aufforderungen der Landesdirektion Sachsen zur Schließung nicht gefolgt war und die „Spielhalle I“ illegal weiter betrieben hat, setzt die obere Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen nun die bereits erfolgte Untersagung konsequent um.
Hintergrund:
Der Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ist illegales Glücksspiel. Es handelt sich zudem um eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches.
Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn der Abstand zwischen einer Spielhalle und einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter unterschreitet. Im konkreten Fall betrug der Abstand der Spielhallen im „City-Casino“ zum Augustum-Annen-Gymnasium in der Annengasse 4 nur rund 120 Meter. In den ehemaligen Spielhallen II und III war der Spielbetrieb zum Zeitpunkt der Versiegelung bereits eingestellt worden.