Medieninformationen 2018
[023/2018 - 20.04.2018]
Entscheidung der Landesdirektion Sachsen zu Spielhallenschließung erneut gerichtlich bestätigt
In seiner jüngsten „Spielhallenentscheidung“ vom 29. März 2018 (Az.: 6 L 172/18) bestätigt das Verwaltungsgericht Dresden im Eilverfahren eine Verfügung der Landesdirektion Sachsen zur zwangsweisen Schließung einer Spielhalle in Zittau sowie die zwangsweise Entfernung der zur Spielhalle gehörenden Außenwerbung.
Die Verwaltungsgerichte haben damit in bislang sieben Eilverfahren entschieden, dass das Vorgehen der Landesdirektion Sachsen legitim ist und die Schließungsanordnung rechtskonform erfolgte.
Die laufenden Gerichtsverfahren sind die Konsequenz des Rechtsweges, den mehrere Spielhallenbesitzer beschritten haben, weil ihnen die glücksspielrechtliche Erlaubnis durch die Landesdirektion Sachsen nicht erteilt wurde. Gegen das meist aus der örtlichen Lage ihres Geschäftslokals resultierende Ausbleiben der für den weiteren Betrieb erforderlichen Erlaubnis hatten die Betreiber Widerspruch eingelegt und schließlich Klage vor Verwaltungsgerichten erhoben.
Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 und dem Ende einer fünfjährigen Übergangsfrist 2017 benötigen Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag soll der Schutz der Allgemeinheit, speziell der von Kindern und Jugendlichen, vor Spielsucht und vor damit verbundenen kriminellen Begleiterscheinungen gestärkt werden. Die gewinnorientierten Interessen des einzelnen Spielhallenbetreibers sind dem Allgemeinwohl gegenüber nachrangig.
Deshalb ist beispielsweise ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen oder anderen Spielhallen einzuhalten. Zudem ist der Verbund von Spielhallen (sogenannte Mehrfachkonzessionen) ausgeschlossen.
Von den Neuregelungen im Freistaat Sachsen waren zum 1. Juli 2012 insgesamt 402 (Alt-)Spielhallen betroffen. Davon haben 170 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten, 171 Spielhallen erhielten diese Konzession nicht. Für zehn der Altspielhallen war kein Antrag gestellt worden, 51 Fälle hatten sich auf andere Weise (z. B. durch Betreiberwechsel oder freiwillige Betriebsaufgabe) erledigt. Seit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages im Jahre 2012 erhielten 164 Spielhallen im Freistaat eine glücksspielrechtliche Zustimmung. Insgesamt zählt Sachsen derzeit 410 aktive Spielhallen.
Gegenüber Spielhallenbetreibern, die ihren Betrieb ohne Konzession nicht freiwillig einstellen, werden von der Landesdirektion Sachsen Zwangsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro angedroht und festgesetzt. Illegal weiterbetriebene Spielhallen werden mittels Versiegelung zwangsweise geschlossen. Auch Außenwerbung für Spielhallen kann zwangsweise von der Landesdirektion Sachsen entfernt werden.
Bisher hat die Landesdirektion Sachsen in 16 Fällen Betriebsuntersagungen und Schließungen verfügt. Zudem wurden zehn Bußgeldbescheide gegen Betreiber und zusätzlich acht sogenannte Verfallbescheide gegen betreibende Gesellschaften erlassen, um den zu Unrecht erzielten Gewinn abzuschöpfen.
Weitere Hintergrundinformationen können unserer Homepage unter https://www.lds.sachsen.de/gluecksspiel, „Aktuelles“, entnommen werden.
Die Verwaltungsgerichte haben damit in bislang sieben Eilverfahren entschieden, dass das Vorgehen der Landesdirektion Sachsen legitim ist und die Schließungsanordnung rechtskonform erfolgte.
Die laufenden Gerichtsverfahren sind die Konsequenz des Rechtsweges, den mehrere Spielhallenbesitzer beschritten haben, weil ihnen die glücksspielrechtliche Erlaubnis durch die Landesdirektion Sachsen nicht erteilt wurde. Gegen das meist aus der örtlichen Lage ihres Geschäftslokals resultierende Ausbleiben der für den weiteren Betrieb erforderlichen Erlaubnis hatten die Betreiber Widerspruch eingelegt und schließlich Klage vor Verwaltungsgerichten erhoben.
Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 und dem Ende einer fünfjährigen Übergangsfrist 2017 benötigen Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag soll der Schutz der Allgemeinheit, speziell der von Kindern und Jugendlichen, vor Spielsucht und vor damit verbundenen kriminellen Begleiterscheinungen gestärkt werden. Die gewinnorientierten Interessen des einzelnen Spielhallenbetreibers sind dem Allgemeinwohl gegenüber nachrangig.
Deshalb ist beispielsweise ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen oder anderen Spielhallen einzuhalten. Zudem ist der Verbund von Spielhallen (sogenannte Mehrfachkonzessionen) ausgeschlossen.
Von den Neuregelungen im Freistaat Sachsen waren zum 1. Juli 2012 insgesamt 402 (Alt-)Spielhallen betroffen. Davon haben 170 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten, 171 Spielhallen erhielten diese Konzession nicht. Für zehn der Altspielhallen war kein Antrag gestellt worden, 51 Fälle hatten sich auf andere Weise (z. B. durch Betreiberwechsel oder freiwillige Betriebsaufgabe) erledigt. Seit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages im Jahre 2012 erhielten 164 Spielhallen im Freistaat eine glücksspielrechtliche Zustimmung. Insgesamt zählt Sachsen derzeit 410 aktive Spielhallen.
Gegenüber Spielhallenbetreibern, die ihren Betrieb ohne Konzession nicht freiwillig einstellen, werden von der Landesdirektion Sachsen Zwangsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro angedroht und festgesetzt. Illegal weiterbetriebene Spielhallen werden mittels Versiegelung zwangsweise geschlossen. Auch Außenwerbung für Spielhallen kann zwangsweise von der Landesdirektion Sachsen entfernt werden.
Bisher hat die Landesdirektion Sachsen in 16 Fällen Betriebsuntersagungen und Schließungen verfügt. Zudem wurden zehn Bußgeldbescheide gegen Betreiber und zusätzlich acht sogenannte Verfallbescheide gegen betreibende Gesellschaften erlassen, um den zu Unrecht erzielten Gewinn abzuschöpfen.
Weitere Hintergrundinformationen können unserer Homepage unter https://www.lds.sachsen.de/gluecksspiel, „Aktuelles“, entnommen werden.