Medieninformationen 2017
[061/2017 - 24.10.2017]
Landesdirektion Sachsen geht gegen illegale Spielhallen vor
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat in den vergangenen Monaten die Verfahren zur Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Altspielhallen im Freistaat durchgeführt und abgeschlossen.
Grundlage waren die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, der bereits zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Im Freistaat Sachsen waren insgesamt 402 Spielhallen von der Neuregelung betroffen. Die mit der Vergabe der glücksspielrechtlichen Erlaubnis verbundenen Überprüfungen durch die LDS ergaben, dass 170 der so genannten Altspielhallen weiterbetrieben werden dürfen und 171 Spielhallen zu schließen sind. 51 Fälle hatten sich erledigt, beispielsweise durch Betreiberwechsel oder freiwillige Betriebsaufgabe, und für 10 Spielhallen wurden keine Anträge gestellt.
Die Landesdirektion Sachsen stellt - nach Ablauf der bereits einmal bis zum 30. September 2017 verlängerten Übergangsfrist - fest, dass nicht alle Spielhallenbetreiber, denen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis versagt werden musste, ihre Geschäfte tatsächlich auch zum 1. Oktober 2017 geschlossen haben. Die betreffenden Spielhallenbetreiber erhalten nun in den nächsten Tagen Anhörungsschreiben zur Schließung ihrer Spielhallen. Auch Ordnungswidrigkeitsverfahren sind eingeleitet worden.
Spielhallenbetreibern waren fünf Jahre Zeit gelassen worden, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Die Übergangsfristen sind seit dem 1. Oktober 2017 abgelaufen. Der Betrieb von Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ist einzustellen. Das gilt auch für Betreiber, deren Eilanträge auf einstweiligen Rechtsschutz von den Verwaltungsgerichten bzw. vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgewiesen wurden. Die Schließung kann auch nicht durch Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ersetzt werden.
Der Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ist illegales Glücksspiel. Es handelt sich um eine Straftat. Die Landesdirektion Sachsen hatte wiederholt auch auf diese Rechtslage hingewiesen.
Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro können verhängt werden. Die Zwangsgelder bei Schließungsverfügungen können bis zu 25.000 Euro betragen.
Grundlage waren die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, der bereits zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Im Freistaat Sachsen waren insgesamt 402 Spielhallen von der Neuregelung betroffen. Die mit der Vergabe der glücksspielrechtlichen Erlaubnis verbundenen Überprüfungen durch die LDS ergaben, dass 170 der so genannten Altspielhallen weiterbetrieben werden dürfen und 171 Spielhallen zu schließen sind. 51 Fälle hatten sich erledigt, beispielsweise durch Betreiberwechsel oder freiwillige Betriebsaufgabe, und für 10 Spielhallen wurden keine Anträge gestellt.
Die Landesdirektion Sachsen stellt - nach Ablauf der bereits einmal bis zum 30. September 2017 verlängerten Übergangsfrist - fest, dass nicht alle Spielhallenbetreiber, denen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis versagt werden musste, ihre Geschäfte tatsächlich auch zum 1. Oktober 2017 geschlossen haben. Die betreffenden Spielhallenbetreiber erhalten nun in den nächsten Tagen Anhörungsschreiben zur Schließung ihrer Spielhallen. Auch Ordnungswidrigkeitsverfahren sind eingeleitet worden.
Spielhallenbetreibern waren fünf Jahre Zeit gelassen worden, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Die Übergangsfristen sind seit dem 1. Oktober 2017 abgelaufen. Der Betrieb von Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ist einzustellen. Das gilt auch für Betreiber, deren Eilanträge auf einstweiligen Rechtsschutz von den Verwaltungsgerichten bzw. vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgewiesen wurden. Die Schließung kann auch nicht durch Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ersetzt werden.
Der Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ist illegales Glücksspiel. Es handelt sich um eine Straftat. Die Landesdirektion Sachsen hatte wiederholt auch auf diese Rechtslage hingewiesen.
Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro können verhängt werden. Die Zwangsgelder bei Schließungsverfügungen können bis zu 25.000 Euro betragen.