Aufgaben - Abteilung 4
Referat 40 – Abgaben
Das Referat 40 ist zuständig für die Festsetzung, Erhebung und Verrechnung von Abgaben für die Nutzung von Gewässern. Es nimmt seine Aufgaben an den drei Dienststellen Chemnitz, Dresden und Leipzig wahr.
Abwasserabgabe
Bei der Abwasserabgabe handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte umweltpolitische Lenkungsabgabe. Sie beruht auf dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG).
Abgabepflichtig sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - sämtliche Einleitungen, über welche Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet oder in das Grundwasser versickert wird. Es kann nach folgenden abgabepflichtigen Einleitungen differenziert werden:
Das Referat 40 bearbeitet die Erklärungen zur Abwasserabgabe an allen drei Standorten der Landesdirektion Sachsen. Es setzt die Abwasserabgabe fest und entscheidet über Anträge auf Abgabebefreiung und über Verrechnungsanträge.
Wasserentnahmeabgabe
Bei der Wasserentnahmeabgabe handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte umweltpolitische Lenkungsabgabe. Sie beruht auf § 91 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG).
Abgabepflichtig sind
Die abgabepflichtigen Gewässerbenutzer haben eine Abgabeerklärung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Die verschiedenen Erklärungen finden Sie hier:
Das Referat 40 bearbeitet die Erklärungen zur Wasserentnahmeabgabe an den Dienststellen in Chemnitz und Dresden. Des Weiteren entscheidet sie über Anträge auf Ermäßigung oder Verrechnung der Wasserentnahmeabgabe.
Abwasserabgabe
Bei der Abwasserabgabe handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte umweltpolitische Lenkungsabgabe. Sie beruht auf dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG).
Abgabepflichtig sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - sämtliche Einleitungen, über welche Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet oder in das Grundwasser versickert wird. Es kann nach folgenden abgabepflichtigen Einleitungen differenziert werden:
- Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen
- gewerblich-industrielle Einleitungen
- private Kleineinleitungen von häuslichem Schmutzwasser
- Niederschlagswassereinleitungen aus der öffentlichen Kanalisation
- Einleitungen von Niederschlagswasser von gewerblichen Flächen größer 3 ha.
Das Referat 40 bearbeitet die Erklärungen zur Abwasserabgabe an allen drei Standorten der Landesdirektion Sachsen. Es setzt die Abwasserabgabe fest und entscheidet über Anträge auf Abgabebefreiung und über Verrechnungsanträge.
Wasserentnahmeabgabe
Bei der Wasserentnahmeabgabe handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte umweltpolitische Lenkungsabgabe. Sie beruht auf § 91 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG).
Abgabepflichtig sind
- das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser.
Die abgabepflichtigen Gewässerbenutzer haben eine Abgabeerklärung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Die verschiedenen Erklärungen finden Sie hier:
Das Referat 40 bearbeitet die Erklärungen zur Wasserentnahmeabgabe an den Dienststellen in Chemnitz und Dresden. Des Weiteren entscheidet sie über Anträge auf Ermäßigung oder Verrechnung der Wasserentnahmeabgabe.