Medieninformationen 2005 [LDD]
[28/2005 - 30.06.2005]
Kindestod durch Ertrinken: Risiko soll durch Aufklärung und Kontrolle verringert werden
Marktaufsichtsbehörden prüfen aufblasbare Boote, Schwimmlernhilfen und Schwimmsitze
Der Todesfallstatistik der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft zufolge sind in den Jahren 2002 und 2003 bundesweit 1242 Personen ertrunken. Statistisch überrepräsentiert sind dabei Kleinkinder. Im Alter bis zu fünf Jahren haben 79 Kinder in den beiden genannten Jahren ihr Leben beim Baden verloren. Das Ertrinken gehört nach Verkehrsunfällen damit zu den häufigsten Unfalltodesursachen bei Kindern. Die Ursachen des Ertrinkens sind vielfältig und reichen von mangelnder Aufsicht bis hin zu Vorerkrankungen. Eine bedauerliche Tatsache ist, dass sich 2002 und 2003 bei Kleinkindern jeder vierte Todesfall durch Ertrinken beim Baden und Schwimmen unter Beteiligung von Schwimm- und Badeprodukten ereignete.
Die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Dresden wird deshalb in ihrer Eigenschaft als Marktaufsichtsbehörde aktiv. Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Länder Berlin und Brandenburg sowie dem Verbraucherrat des Deutschen Instituts für Normung e.V. wird bis Ende August 2005 der Verkauf von Schwimmflügeln, aufblasbaren Booten und Schwimmsitzen verstärkt überwacht und der Weiterverkauf dabei vorgefundener gefährlicher Erzeugnisse unterbunden.
Gleichzeitig werden im Rahmen dieses Projekts Eltern und dem Handel Faltblätter sowie Produktinformationen bereitgestellt, die sie in die Lage versetzen sollen, Schwimm- und Badeprodukte sachgerecht auszuwählen, zu verwenden und grundlegende Sicherheitsmängel bereits beim Einkauf zu erkennen. Die Informationsmaterialien stehen bereits jetzt kostenlos im Internet unter http://www.arbeitsschutz-sachsen.de/ zum Download bereit.
Schwimmlernhilfen wie Schwimmflügel, Schwimmärmel, Hals-, Brust- und Rucksackauftriebshilfen dienen zur Unterstützung beim aktiven Schwimmenlernen. Anders als Rettungswesten können Sie das Ertrinken von bewusstlosen oder erschöpften Personen aber nicht verhindern. Schwimmlernhilfen sind kein Spielzeug; Oberarmauftriebshilfen (Schwimmflügel und Schwimmärmel) stellen persönliche Schutzausrüstungen dar.
Beim Verkauf und Erwerb dieser Produkte sollte darauf geachtet werden, dass bei Materialien ohne Eigenauftrieb mindestens zwei getrennte Luftkammern vorhanden sind, die jeweils ein eigenes Ventil mit Verschluss haben, aus dem die Luft auch im geöffneten Zustand nicht von selbst entweichen darf. Zusätzlich muss auf Oberarmauftriebshilfen eine CE-Kennzeichnung angebracht sein.
Kinderschwimmsitze dienen nicht dem Erlernen des aktiven Schwimmens und bieten auch keinen zuverlässigen Schutz vor dem Ertrinken. Sie sind kein Spielzeug und dürfen daher auch nicht als solches gestaltet sein oder den kindlichen Spieltrieb anregen. Diese Sitze sind nur für Kinder bis zu einem Alter von 36 Monaten mit einem Körpergewicht von höchstens 18 Kilogramm vorgesehen und müssen wie Schwimmflügel mindestens zwei getrennte Kammern mit Rückschlagventilen besitzen, soweit sie nicht aus Materialien mit Eigenauftrieb hergestellt sind. Sie dürfen das Kind an keiner Stelle, insbesondere nicht an den Beinlöchern der Sitzhöschen einengen. Ein CE-Zeichen dürfen Kinderschwimmsitze nicht tragen. Sie dürfen außerdem nur unter Aufsicht eines erwachsenen Schwimmers und niemals in der Badewanne oder im flachen Wasser benutzt werden.
Sowohl die Gebrauchsanweisungen für Schwimmlernhilfen und Kinderschwimmsitze als auch die auf den Produkten anzubringenden Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Unabhängig davon sollte stets beachtet werden, dass mit einem geeigneten Produkt das Badevergnügen zwar sicherer wird, aber dennoch immer ein Restrisiko bleibt. Eltern oder anderen Aufsichtspersonen ist deshalb dringend anzuraten, auf jeden Fall die allgemeinen Baderegeln zu beachten und die Kinder aufmerksam und unablässig beim Spielen am und im Wasser zu beobachten.