Medieninformationen 2016
[080/2016 - 12.10.2016]
Sachsen vereinfacht Genehmigung für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen
Für Betreiber professionell genutzter unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS) – umgangssprachlich meist als Dohnen bezeichnet – vereinfacht die Landesdirektion Sachsen das Genehmigungsverfahren für den Einsatz ihrer Geräte. Die Steuerer von UAS müssen gegenüber der LDS lediglich noch eine "Erklärung zur Nutzung der durch Allgemeinverfügung erteilten Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen" abgeben. Diese zwingend erforderliche Erklärung, die eine regelgerechte Nutzung der Systeme gewährleisten soll, gilt dann ab dem Datum der Unterschrift zwei Jahre lang. Ob der Antragsteller selbst in Sachsen wohnt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
Bisher musste jeder professionelle Nutzer von UAS entweder eine Allgemeinerlaubnis mit zusätzlichen Unterlagen bei der LDS beantragen oder sich seine ausgestellte Erlaubnis aus dem jeweiligen Bundesland gesondert anerkennen lassen. Das ist nun nicht mehr erforderlich.
Die neue Allgemeinverfügung gilt für UAS mit einer Gesamtmasse von maximal 10 Kilogramm ohne Verbrennungsmotor und bis zu einer maximalen Höhe von 100 Meter über Grund. Nutzungen über den Umfang und den Zweck der neuen Allgemeinverfügung hinaus bedürfen einer Einzelaufstiegserlaubnis, die bei der LDS beantragt werden muss.
Hintergrund der jetzt getroffenen Neuregelung sind die technische Entwicklung, die damit gewachsene Anwendungsbreite und die schnell angestiegene Zahl der Fluggeräte. Verbunden damit hatte sich der Verwaltungsaufwand für die Betreiber und die Luftfahrtbehörde in beträchtlichem Maße erhöht. Der Freistaat Sachsen folgt mit der Neuregelung zur Vereinfachung der Genehmigungspraxis veränderten Verfahren, wie sie bereits in Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg genutzt werden.
Das für die Antragstellung erforderliche Formblatt ist auf der LDS-Themenseite „Luftverkehr und Binnenschifffahrt“ unter der Rubrik "Formulare und Downloads/Unbemannte Luftfahrtsysteme" abrufbar.
Im Übrigen bleiben die bereits durch die LDS erteilten individuellen oder anerkannten Allgemeinerlaubnisse anderer Bundesländer zum Aufstieg von UAS bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung von dieser Allgemeinverfügung unberührt und weiterhin gültig. Auch an den Regeln zur Nutzung der UAS selbst ändert die neue Genehmigungspraxis nichts. Ebenso wird wie bisher die private hobbymäßige Nutzung von Flugdrohnen als Form des Flugmodellbetriebes bewertet und bleibt damit erlaubnisfrei.
Link.
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen
Bisher musste jeder professionelle Nutzer von UAS entweder eine Allgemeinerlaubnis mit zusätzlichen Unterlagen bei der LDS beantragen oder sich seine ausgestellte Erlaubnis aus dem jeweiligen Bundesland gesondert anerkennen lassen. Das ist nun nicht mehr erforderlich.
Die neue Allgemeinverfügung gilt für UAS mit einer Gesamtmasse von maximal 10 Kilogramm ohne Verbrennungsmotor und bis zu einer maximalen Höhe von 100 Meter über Grund. Nutzungen über den Umfang und den Zweck der neuen Allgemeinverfügung hinaus bedürfen einer Einzelaufstiegserlaubnis, die bei der LDS beantragt werden muss.
Hintergrund der jetzt getroffenen Neuregelung sind die technische Entwicklung, die damit gewachsene Anwendungsbreite und die schnell angestiegene Zahl der Fluggeräte. Verbunden damit hatte sich der Verwaltungsaufwand für die Betreiber und die Luftfahrtbehörde in beträchtlichem Maße erhöht. Der Freistaat Sachsen folgt mit der Neuregelung zur Vereinfachung der Genehmigungspraxis veränderten Verfahren, wie sie bereits in Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg genutzt werden.
Das für die Antragstellung erforderliche Formblatt ist auf der LDS-Themenseite „Luftverkehr und Binnenschifffahrt“ unter der Rubrik "Formulare und Downloads/Unbemannte Luftfahrtsysteme" abrufbar.
Im Übrigen bleiben die bereits durch die LDS erteilten individuellen oder anerkannten Allgemeinerlaubnisse anderer Bundesländer zum Aufstieg von UAS bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung von dieser Allgemeinverfügung unberührt und weiterhin gültig. Auch an den Regeln zur Nutzung der UAS selbst ändert die neue Genehmigungspraxis nichts. Ebenso wird wie bisher die private hobbymäßige Nutzung von Flugdrohnen als Form des Flugmodellbetriebes bewertet und bleibt damit erlaubnisfrei.
Link.
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen