Medieninformationen 2016
[69/2016 - 31.08.2016]
Widerspruch aus Boxberg zurückgewiesen
Landesdirektion Sachsen bekräftigt Kitesurf-Bescheid für Bärwalder See mit allen Auflagen
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat den Widerspruch der Gemeinde Boxberg gegen den Bescheid zur Gestattung des Kitesurfens auf dem Bärwalder See zurückgewiesen. Damit behält die bestehende Erlaubnis des Kitesurfens einschließlich aller Auflagen ihre Gültigkeit.
Die Gemeinde Boxberg wollte mit dem Widerspruch eine Entfristung der Gestattung über das Jahresende 2016 hinaus erreichen. Sie bemängelte außerdem die Auflage, die für das Kitesurfen freigegebene Fläche mit Tonnen abgrenzen zu müssen. Darüber hinaus wandte sich die Gemeinde gegen die Auflage, an den Hauptzugängen zum Bärwalder See mittels Informationstafeln einen Überblick über die Sperr- und Nutzungsbereiche des Gewässers zu ermöglichen.
In ihrer Entscheidung über den Widerspruch legt die LDS dar, dass die Kitesurf-Genehmigung nur für einen Zeitraum erteilt werden kann, für den die Gemeinde auch einen Nutzungsvertrag für das Gewässer abgeschlossen hat. Der von der Gemeinde Boxberg in diesem Zusammenhang vorgelegte Vertrag mit der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) endet jedoch am 31. Dezember 2016. Das Vorliegen eines gültigen Nutzungsvertrages ist für eine Verlängerung der Genehmigung zwingende Voraussetzung.
Des Weiteren bestätigte die Landesdirektion Sachsen, dass die Kitesurf-Flächen mit Tonnen zu markieren sind. Dies ergibt sich aus der auf dem Bärwalder See geltenden Sächsischen Schifffahrtsverordnung. Sachlicher Hintergrund sind vor allem die vom Kitesurfen ausgehenden Gefahren für andere Nutzer des Sees.
Dem Zweck der Gefahrenminderung dient auch die Nebenbestimmung, Informationstafeln zu Sperr- und Nutzungsflächen auf dem Bärwalder See an dessen Hauptzugängen aufstellen zu müssen. Die Auflage stellt ein Entgegenkommen gegenüber der Gemeinde Boxberg dar, denn nur unter dieser Maßgabe ist es möglich, die Tonnen zur Markierung des Kitesurf-Areals in Abständen von 300 bzw. 500 Metern (und nicht dichter) zu setzen.
Die Gemeinde Boxberg kann gegen die Entscheidung der LDS Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erheben.
Die Gemeinde Boxberg wollte mit dem Widerspruch eine Entfristung der Gestattung über das Jahresende 2016 hinaus erreichen. Sie bemängelte außerdem die Auflage, die für das Kitesurfen freigegebene Fläche mit Tonnen abgrenzen zu müssen. Darüber hinaus wandte sich die Gemeinde gegen die Auflage, an den Hauptzugängen zum Bärwalder See mittels Informationstafeln einen Überblick über die Sperr- und Nutzungsbereiche des Gewässers zu ermöglichen.
In ihrer Entscheidung über den Widerspruch legt die LDS dar, dass die Kitesurf-Genehmigung nur für einen Zeitraum erteilt werden kann, für den die Gemeinde auch einen Nutzungsvertrag für das Gewässer abgeschlossen hat. Der von der Gemeinde Boxberg in diesem Zusammenhang vorgelegte Vertrag mit der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) endet jedoch am 31. Dezember 2016. Das Vorliegen eines gültigen Nutzungsvertrages ist für eine Verlängerung der Genehmigung zwingende Voraussetzung.
Des Weiteren bestätigte die Landesdirektion Sachsen, dass die Kitesurf-Flächen mit Tonnen zu markieren sind. Dies ergibt sich aus der auf dem Bärwalder See geltenden Sächsischen Schifffahrtsverordnung. Sachlicher Hintergrund sind vor allem die vom Kitesurfen ausgehenden Gefahren für andere Nutzer des Sees.
Dem Zweck der Gefahrenminderung dient auch die Nebenbestimmung, Informationstafeln zu Sperr- und Nutzungsflächen auf dem Bärwalder See an dessen Hauptzugängen aufstellen zu müssen. Die Auflage stellt ein Entgegenkommen gegenüber der Gemeinde Boxberg dar, denn nur unter dieser Maßgabe ist es möglich, die Tonnen zur Markierung des Kitesurf-Areals in Abständen von 300 bzw. 500 Metern (und nicht dichter) zu setzen.
Die Gemeinde Boxberg kann gegen die Entscheidung der LDS Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erheben.