Medieninformationen 2016
[044/2016 - 17.05.2016]
Nach wie vor keine Entwarnung bei Asbest
Landesdirektion Sachsen weist auf notwendige Weiterbildung für den Umgang mit Asbest hin
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) mit Asbest dürfen wegen dessen gesundheitsschädigender Wirkung nur von Fachbetrieben mit einer geeigneten personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung durchgeführt werden. Ein wesentlicher Bestandteil der personellen Eignung ist die Sachkunde gemäß den Regelungen in der Gefahrstoffverordnung.
Die Landesdirektion Sachsen möchte den im Geschäftsfeld tätigen Unternehmen ins Bewusstsein rufen, dass die dafür zu erwerbenden Sachkundenachweise regelmäßig erneuert werden müssen. Bis 2013 galten die Sachkundenachweise unbefristet, ab 2013 jedoch nur noch jeweils sechs Jahre. Für die Verlängerung der Geltungsdauer muss vor Ablauf dieser Frist ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht werden.
Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass mit dem 30. Juni 2016 die Übergangsfrist für vor dem 1. Juli 2010 erworbene Sachkundenachweise - ohne erneute Fortbildung - endet.
Hintergrund:
Die negativen Wirkungen von Asbest sind seit längerem bekannt. Asbestfasern können Krebs erzeugen und zu einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes (fibrogene Wirkung) führen.
Gesetzgeberische Aktivitäten führten erst ab 1980 zu einem drastischen Rückgang des jährlichen Asbestverbrauchs in West- als auch Ostdeutschland. Aufgrund einer zwischen Asbestbelastung und Erkrankung liegenden mittleren Latenzzeit von 38 Jahren sterben in Deutschland jährlich noch immer ca. 1500 Menschen, die berufsbedingt dem Asbeststaub ausgesetzt waren. Trotz vieler Abrissmaßnahmen im Baubereich, werden die noch verbauten Mengen an asbesthaltigen Materialien, meist in Form von Asbestzement, auf ca. 35 Millionen Tonnen geschätzt.
Nach wie vor ist es zulässig, mineralische Rohstoffe mit einem Asbestgehalt von ≤ 0,1 Prozent zu gewinnen und zu verarbeiten. Je nach geologischem Einzelfall kann auch hier bei der Gewinnung und Verarbeitung von Diabas, Basalt und Serpentinit eine erhöhte Exposition gegenüber asbesthaltigen Stäuben entstehen.
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten Verwendungsverbote sowie strenge Anforderungen an die Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Die 2003 auf der Europäischen Asbestkonferenz in Dresden verfasste Erklärung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest enthält als wesentliche Leitlinie „…alle Maßnahmen zur Ausschleusung von Asbest und Asbestprodukten aus dem Wirtschaftskreislauf … zu unterstützen…“.
Das soll z. B. dadurch erreicht werden, dass Überdeckungsarbeiten an asbesthaltigen Dächern und Wänden (Asbestzement, Morinol-Fugen) verboten sind. Auch bei energetischen Modernisierungen durch Aufbringen einer Wärmedämmschicht auf Gebäudewände sind asbesthaltige Fugen vorher fachgerecht zu entfernen. Dies wurde aktuell in einem vergleichbaren Fall vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (11.04.2016 – 3 L 90/15// 1 A 149/13 MD) festgestellt.
Für Fragen zum Arbeitsschutz beim Umgang mit Asbest stehen Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen der Dienststellen Dresden (0351 825–5211), Chemnitz (Standort Zwickau 0375 39032-30) und Leipzig (0341 977-5500) zur Verfügung.
Die Landesdirektion Sachsen möchte den im Geschäftsfeld tätigen Unternehmen ins Bewusstsein rufen, dass die dafür zu erwerbenden Sachkundenachweise regelmäßig erneuert werden müssen. Bis 2013 galten die Sachkundenachweise unbefristet, ab 2013 jedoch nur noch jeweils sechs Jahre. Für die Verlängerung der Geltungsdauer muss vor Ablauf dieser Frist ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht werden.
Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass mit dem 30. Juni 2016 die Übergangsfrist für vor dem 1. Juli 2010 erworbene Sachkundenachweise - ohne erneute Fortbildung - endet.
Hintergrund:
Die negativen Wirkungen von Asbest sind seit längerem bekannt. Asbestfasern können Krebs erzeugen und zu einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes (fibrogene Wirkung) führen.
Gesetzgeberische Aktivitäten führten erst ab 1980 zu einem drastischen Rückgang des jährlichen Asbestverbrauchs in West- als auch Ostdeutschland. Aufgrund einer zwischen Asbestbelastung und Erkrankung liegenden mittleren Latenzzeit von 38 Jahren sterben in Deutschland jährlich noch immer ca. 1500 Menschen, die berufsbedingt dem Asbeststaub ausgesetzt waren. Trotz vieler Abrissmaßnahmen im Baubereich, werden die noch verbauten Mengen an asbesthaltigen Materialien, meist in Form von Asbestzement, auf ca. 35 Millionen Tonnen geschätzt.
Nach wie vor ist es zulässig, mineralische Rohstoffe mit einem Asbestgehalt von ≤ 0,1 Prozent zu gewinnen und zu verarbeiten. Je nach geologischem Einzelfall kann auch hier bei der Gewinnung und Verarbeitung von Diabas, Basalt und Serpentinit eine erhöhte Exposition gegenüber asbesthaltigen Stäuben entstehen.
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten Verwendungsverbote sowie strenge Anforderungen an die Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Die 2003 auf der Europäischen Asbestkonferenz in Dresden verfasste Erklärung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest enthält als wesentliche Leitlinie „…alle Maßnahmen zur Ausschleusung von Asbest und Asbestprodukten aus dem Wirtschaftskreislauf … zu unterstützen…“.
Das soll z. B. dadurch erreicht werden, dass Überdeckungsarbeiten an asbesthaltigen Dächern und Wänden (Asbestzement, Morinol-Fugen) verboten sind. Auch bei energetischen Modernisierungen durch Aufbringen einer Wärmedämmschicht auf Gebäudewände sind asbesthaltige Fugen vorher fachgerecht zu entfernen. Dies wurde aktuell in einem vergleichbaren Fall vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (11.04.2016 – 3 L 90/15// 1 A 149/13 MD) festgestellt.
Für Fragen zum Arbeitsschutz beim Umgang mit Asbest stehen Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen der Dienststellen Dresden (0351 825–5211), Chemnitz (Standort Zwickau 0375 39032-30) und Leipzig (0341 977-5500) zur Verfügung.