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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Selbstbestimmte Teilhabe

Vollzitat: FRL Selbstbestimmte Teilhabe vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 76), die durch die Richtlinie vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1138) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen
(FRL Selbstbestimmte Teilhabe)

Vom 20. Dezember 2022

[geändert durch RL vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1138)
mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen gefördert. Ziel ist es dabei, gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II S. 1419, 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft,
2.
Maßnahmen zur Stärkung der Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten,
3.
in angemessenem Umfang notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit sowie
4.
Maßnahmen im Bereich der Behindertenselbsthilfe der Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden Maßnahmen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.
2.
Maßnahmen können nur gefördert werden, solange und soweit für sie nicht eine unmittelbare Finanzierungsverpflichtung durch einen gesetzlich zuständigen Leistungsträger besteht.
3.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fördergegenstände sind in Teil 2 geregelt.

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fördergegenstände sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

I.
Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
am Leben in der Gesellschaft

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
am Leben in der Gesellschaft. Die Maßnahmen dienen der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes genannten Ziele.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere
2.1
Vorhaben zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft einschließlich der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes. Ausgeschlossen sind Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist.
2.2
Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten, insbesondere
a)
Veranstaltungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft,
b)
Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel Seminare oder Tagungen,
c)
Fort- und Weiterbildung zur fachlichen Weiterentwicklung in ambulanten Diensten, interdisziplinären Frühförderstellen oder offenen Angeboten für Menschen mit Behinderungen und zur Weiterentwicklung der fachspezifischen Kompetenz der Beschäftigten und
d)
träger-, fach- oder territorial übergreifende Vernetzung beziehungsweise Kooperation von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind geeignete juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die zur Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes genannten Ziele beitragen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Projekt eine Förderung nach der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 43), in der jeweils geltenden Fassung, beantragt worden ist.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Bei einer Zuwendung von bis zu 2 500 Euro erfolgt die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung.
5.2
Der Fördersatz beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend von Nummer 5.2 Satz 1 beträgt der Fördersatz im kommunalen Bereich 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Der Eigenanteil im Projekt kann durch projektbezogene unbare Leistungen des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Diese können als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erfolgen; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist. Der Wert der unbaren Leistungen darf 5 000 Euro pro Maßnahme nicht übersteigen. Der Wert und die Art der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden.
5.4
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt. Bei kommunalen Körperschaften werden Zuwendungen abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 10 000 Euro beträgt.
5.5
Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Sachausgaben. Ausgaben für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.6
Vorhaben können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden. Bei einem Fortführungsantrag über diesen Zeitraum hinaus ist im Antrag auf die bisherige Förderung hinzuweisen und die Erforderlichkeit zu begründen.
6.
Verfahren
6.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme auf den entsprechenden Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
6.2
Überregional tätige Verbände der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen können an Stelle einzelner Projektanträge bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Gesamtantrag für alle im Verlauf des Folgejahres geplanten Projekte stellen. Über diesen Gesamtantrag wird mit einem einheitlichen Bescheid entschieden. Von einem überregional tätigen Verband ist in der Regel auszugehen, wenn der Verband in mindestens drei Landkreisen oder Kreisfreien Städten aktiv ist.
6.3
Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen unter 1 000 Euro zugelassen. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 beziehungsweise 7.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK). Abweichend von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) sind Teilauszahlungen unter 10 000 Euro zugelassen.

II.
Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die satzungsmäßige Aufgabenwahrnehmung landesweit tätiger Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die dazu dient, die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Fokus von Entscheidungsträgern zu rücken.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der eingetragene Verein Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. als Dachverband von Landesverbänden der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen. Vergleichbare landesweit tätige Organisationen, die im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, können ebenfalls Zuwendungsempfänger sein, wenn sie nicht durch wesentliche eigene Einnahmen oder anderweitige Förderungen getragen werden und an der Gestaltung öffentlicher Aufgaben mitwirken. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann dem Haushaltsgesetzgeber vergleichbare landesweit tätige Organisationen vorschlagen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan vorlegen. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Wirtschaftsplan ergibt.
4.2
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.3
Voraussetzung für die Zuwendung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger.
4.4
Der Zuwendungsempfänger muss von der Pauschalförderung durch die Krankenkassen ausgeschlossen sein.
4.5
Die Zuwendung wird an die Auflage einer jährlichen Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer gebunden. Testiert werden soll die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
6.
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. September des Vorjahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
die aktuelle Satzung.
Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

III.
Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Vereinen, die sich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen öffnen. Inklusives ehrenamtliches Engagement in Vereinen, in denen sich Menschen mit und ohne Behinderungen engagieren, soll gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Organisation und Finanzierung von in angemessenem Umfang notwendigen Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen für eine regelmäßige ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit in einem Verein. Assistenzleistungen sind Leistungen, die dem Menschen mit Behinderungen die ehrenamtliche Tätigkeit ermöglichen. Notwendige Assistenzleistungen umfassen zum Beispiel die Anschaffung von Braille-Unterlagen, die Bereitstellung von Kommunikationshilfsmitteln, Informationen in Leichter Sprache, notwendige Fahrtkosten oder Aufwandsentschädigungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind eingetragene Vereine, in denen sich Menschen mit Behinderungen als Vereinsmitglieder regelmäßig inklusiv ehrenamtlich engagieren.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung an den eingetragenen Verein wird nur gewährt, wenn:
4.1
dessen Vereinsmitglieder nicht überwiegend Menschen mit Behinderungen sind,
4.2
das Vereinsmitglied mit Behinderungen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
4.3
das Vereinsmitglied mit Behinderungen im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises ist,
4.4
für das Vereinsmitglied mit Behinderungen die Assistenzleistung notwendig ist,
4.5
das Vereinsmitglied mit Behinderungen sich durchschnittlich mindestens 50 Stunden jährlich ehrenamtlich engagiert und
4.6
für das Vereinsmitglied mit Behinderungen nicht Leistungen der Rehabilitationsträger für notwendige Assistenzleistungen erbracht werden.
Die notwendige Unterstützung des Vereinsmitglieds mit Behinderungen soll, soweit möglich, vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind Leistungen für die notwendige Assistenz für Menschen mit Behinderungen. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das sich regelmäßig ehrenamtlich engagierende Vereinsmitglied mit Behinderung, jedoch maximal 1 000 Euro pro Haushaltsjahr.
5.2
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
6.
Verfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist eine Liste der Vereinsmitglieder beizufügen, für die Leistungen für die notwendige Assistenz beantragt werden. Die Liste ist vom Verein über das Haushaltsjahr fortzuführen und um die Art der notwendigen Assistenzleistung für das Vereinsmitglied zu ergänzen. Diese Liste ist mit dem Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die notwendige Assistenz ist gegenüber der Bewilligungsbehörde glaubhaft zu machen. Die Ablehnung durch den Rehabilitationsträger ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen unter 1 000 Euro zugelassen.

IV.
Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung und Weiterentwicklung der Behindertenselbsthilfe im Freistaat Sachsen durch Zuschüsse an die „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist (Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“).
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich der Behindertenselbsthilfe der „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ im Sinne von § 2 Absatz 2 und 4 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ (Erstempfänger). Sie kann die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form gemäß der Nummer 12.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unter Beachtung ihrer Richtlinien und der Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ an die Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind natürliche und juristische Personen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger legt eine Projektliste mit der Bezeichnung der jeweiligen geplanten Projekte einschließlich der vorgesehenen jeweiligen projektbezogenen Ausgaben und Zuwendungshöhe vor.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Umfang des Zuschusses ergibt sich aus der Gesamtzuwendungshöhe der vorgelegten Projektliste und ist auf die im maßgeblichen Kalenderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt.
5.2
Über die Höhe der Zuwendung für die Einzelprojekte entscheidet in jeweiliger Zuständigkeit der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand. Der Anteil der Zuwendung an den Projektausgaben kann für einzelne Projekte bis zu 100 Prozent betragen.
5.3
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die für die Umsetzung der Vorhaben notwendig sind. Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle des Zuwendungsempfängers sowie Ausgaben für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.4
Unterschreiten die Ausgaben des Erstempfängers für die Förderung der Einzelprojekte den nach 5.1 gewährten Festbetrag, dann wird die Zuwendung um den die Ausgaben überschreitenden Betrag reduziert.
6.
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bis zum 30. November des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist die unter Nummer 4 genannte Projektliste beizufügen.
Ein eventueller Austausch von Projekten der Projektliste bedarf der Anzeige gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Diesem sind die von dem Erstempfänger geprüften Verwendungsnachweise der Einzelprojekte beizufügen. Projekten ab einer Zuwendungshöhe von 10 000 Euro ist durch die Letztempfänger eine Belegliste beizufügen.
 
Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Teilhabe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 289), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2022

Die Staatsministerin für Soziales und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 2, S. 76
    Fsn-Nr.: 5584-V23.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023